Silofolie und mehr vom Profi für den Profi

Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines


(1) Die Bestellungen der BÖCK Silosysteme GmbH werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder andere, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von der BÖCK Silosysteme GmbH für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Einverständnis zu den Einkaufsbedingungen der BÖCK Silosysteme GmbH. Nimmt die BÖCK Silosysteme GmbH die Ware an, geschieht dies ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.


§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen


(1) Lieferverträge, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform wird auch durch Telefax oder Daten-fernübertragung gewahrt; Letzteres wird über Lesebestätigungen dokumentiert.


(2) Kostenangebote des Lieferanten sind verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


(3) Die BÖCK Silosysteme GmbH kann die Bestellung widerrufen, ohne dass hierdurch Kosten entstehen, sofern ihr nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugegangen ist. Gleiches gilt für Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung.


§ 3 Lieferung


(1) Ist Lieferort des Sitz der BÖCK Silosysteme GmbH, sind Lieferzeiten nur eingehalten


bei Eintreffen der Ware zu den werktäglichen Lageröffnungszeiten von 8.00 Uhr morgens bis 16.00 Uhr nachmittags.


Ist Lieferort eine von BÖCK Silosysteme GmbH angegebene Kundenanschrift, ist Lieferung nur rechtzeitig bei Anlieferung zu den betriebsüblichen Öffnungszeiten des Empfängers. Diese rechtzeitig zu erfragen ist Sache des Lieferanten.


(2) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am von der BÖCK Silosysteme GmbH angegeben Bestimmungsort an. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug und ist eine von der BÖCK Silosysteme GmbH gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist die BÖCK Silosysteme GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die BÖCK Silosysteme GmbH kann jedoch auch nach Ablauf der Nachfrist weiterhin auf Erfüllung bestehen und daneben den Verzugsschaden geltend machen.


(3) Sind Fixtermine vereinbart, tritt Lieferverzug bei Lieferanschrift an BÖCK Silosysteme GmbH mit Lagerschließung am Tage des Anlieferungsdatums ein, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Ist Lieferung an von BÖCK Silosysteme GmbH angegebener Kundenanschrift beauftragt, gilt das Gleiche, falls Anlieferung nicht zu den betriebsüblichen Öffnungszeiten des Kunden erfolgt.


(4) Bei Bestehen von Rahmen- bzw. Abrufverträgen gilt:         


Die Regelungen vorstehender Bestimmungen Ziff. (2) und (3) gelten auch bei Lieferungen im Rahmen von Abrufaufträgen mit der Maßgabe, dass die BÖCK Silosysteme GmbH anstelle des Rücktritts vom Gesamtvertrag zum Rücktritt/Widerruf der georderten Teilmenge berechtigt ist mit der weitergehenden Berechtigung, dass sich der Lieferant die als verspätete gerügte Lieferung reduzierend auf die vereinbarte Gesamtmenge anrechnen zu lassen hat.


Nehmen BÖCK Silosysteme GmbH und/oder der Kunde Verzugsware gleichwohl entgegen, enthält dies keine Billigung des Lieferverzuges. Vielmehr hat der Lieferant die BÖCK Silo-


systeme GmbH von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die der BÖCK Silosysteme GmbH aus Anlass des Lieferverzuges entstehen, einschließlich von Ansprüchen von Kunden, die diese gegenüber der BÖCK Silosysteme GmbH geltend machen. Bestehen zwischen BÖCK Silosysteme GmbH und Kunden Rahmenlieferungsverträge und beendet der Kunde die Geschäftsverbindung mit BÖCK Silosysteme GmbH wegen Unzuverlässigkeit infolge Lieferverzuges, hat der Lieferant BÖCK Silosysteme GmbH den gesamten hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass der Lieferverzug im Organisationsbereich von BÖCK Silosysteme GmbH schuldhaft verursacht ist.


(5) BÖCK Silosysteme GmbH ist zudem berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% für jede vollendete Woche, jedoch höchstens 8% des Auftragswertes zu verlangen. Soweit sich die BÖCK Silosysteme GmbH bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.


Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.


(6) Teillieferungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von BÖCK


Silosysteme GmbH.


(7) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die der BÖCK Silosysteme GmbH wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ihr geschuldeten Entgeltes für die betroffene Lieferung.


§ 4 Versand und Gefahrenübergang


(1) Die Lieferung hat an den von der BÖCK Silosysteme GmbH vorgegebenen Bestimmungsort verpackt zu erfolgen. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant.


(2) Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und zusätzlich den für die Bestellung genannten Ver-


packungsvereinbarungen entsprechen.


(3) Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird von einem von der BÖCK Silosysteme GmbH beauftragten Transportunternehmer durchgeführt.                                               


In Fällen der Abholung der Ware zum Transport auf Kosten der BÖCK Silosysteme GmbH ist der Lieferant zusätzlich zur Meldung der schriftlichen Lieferbereitschaft verpflichtet, BÖCK Silosysteme GmbH zugleich über Ladevolumen, Anzahl der Collies und Gewicht zur Weiterleitung dieser Infos an von BÖCK Silosysteme GmbH beauftragte Transporteure/ Spediteure schriftlich zu unterrichten. 


(4) Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der BÖCK Silosysteme GmbH beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die BÖCK Silosysteme GmbH berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise sind Festpreise (frei Lieferort und Verpackung) ohne Umsatzsteuer.


(2) Der Lieferant übersendet der BÖCK Silosysteme GmbH am Versandtag separat in zweifacher Ausfertigung eine Rechnung mit Angabe der von der BÖCK Silosysteme GmbH angegebenen Bestellnummer sowie genauer Inhalt- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer.                                  


Die Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung der BÖCK Silosysteme GmbH abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skonto-abzüge nicht in Lauf.


(3) Die Zahlung durch die BÖCK Silosysteme GmbH erfolgt, sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.


§ 6 Gewährleistung


(1) Gelieferte Ware gilt als abgenommen, wenn bei Lieferung a) auf Lager der BÖCK Silosysteme GmbH oder b) Kundenanschrift die jeweiligen Empfänger die Möglichkeit hatten, den Leistungsgegenstand zu untersuchen und zu prüfen. Die Prüfung und die Untersuchung erfolgen in Beachtung des ordentlichen Geschäftsganges der Empfänger. Mängelrügen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt werden. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf das Rügerecht.


(2) Die BÖCK Silosysteme GmbH kann im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Nur unter den Voraussetzungen des § 637 BGB ist die BÖCK Silosysteme GmbH – auch im Rahmen von Kaufverträgen – berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder sich auf Kosten des Lieferanten bei einem Dritten einzudecken. Die BÖCK Silosysteme GmbH kann mangelhafte Lieferungen auf Rechnung und Gefahr sowie im Namen des Lieferanten einlagern. Hiervon wird die BÖCK Silosysteme GmbH den Lieferanten unverzüglich unterrichten.


(3) Entstehen der BÖCK Silosysteme GmbH für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle Kosten infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.


(4) Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch seine Lieferung oder auf dem Transport seiner Lieferung verursacht wurde.


§ 7 Produkthaftung


(1) Soweit die BÖCK Silosysteme GmbH im Wege der Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird und der eingetretene Produkthaftungsschaden durch einen Fehler eines Lieferantenproduktes entstanden ist, ist der Lieferant verpflichtet, die BÖCK Silosysteme GmbH von derartigen Ansprüchen frei zu stellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Dem Lieferanten obliegt die Beweislast, dass der Schaden nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und von ihm nicht verschuldet ist.


(2) Der Lieferant übernimmt in den Fällen von Abs. 1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und –verteidigung.


§ 8 Fertigungsmittel und Produktionsmuster


(1) Zeichnungen, Modelle und Muster, Druckvorlagen sowie Werkzeuge, die dem Lieferanten von der BÖCK Silosysteme GmbH zur Ausführung der Bestellung überlassen oder vom Lieferanten für die BÖCK Silosysteme GmbH erstellt wurden, sind Eigentum der BÖCK Silosysteme GmbH.


(2) Die dem Lieferanten von BÖCK Silosysteme GmbH gestellten oder geforderten Fertigungsmittel sowie die mit ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände dürfen ohne schriftliches Einverständnis der BÖCK Silosysteme GmbH nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Die Fertigungsmittel sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert an die BÖCK Silosysteme GmbH zurückzugeben, wenn er sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt. Die BÖCK Silosysteme GmbH hat das ausschließliche Recht, die aus Anlass der Bestellung entstehenden Entwicklungen und daraus folgenden Weiterentwicklungen zu verwenden.


§ 9 Schutzrechte


Der Lieferant haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die BÖCK Silosysteme GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.


§ 10 Werbematerial


Der Lieferant darf in Werbematerial auf eine geschäftliche Verbindung mit der BÖCK Silosysteme GmbH nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.


§ 11 Kündigung und Rücktritt


(1) Die BÖCK Silosysteme GmbH ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.


(2) Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich der BÖCK Silosysteme GmbH berechtigen diese – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – gegenüber dem Lieferanten ohne Leistung eines Entgelts oder Entschädigungsverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht


(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs; Erfüllungsort für die Zahlung ist Tacherting.                                                        


Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht geregelt, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft mit der Berechtigung der BÖCK Silosysteme GmbH, den Lieferanten auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

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